Brauchen wir Bibliotheksgesetze? Interview mit Hassan Soilihi Mzé über Zukunft von Bibliotheken

Hassan Soilihi Mzé
Bibliotheken spielen in der Vermittlung von (Fach)Informationen und als bedeutende Verlagskunden eine wesentliche Rolle. Wie ist aber angesichts Etatkürzungen, Stellenabbau und Zusammenlegung von Zweigstellen ihre Zukunft gesichert? Kann ein Bibliotheksgesetz diese Aufgabe übernehmen? Mit Herrn Hassan Soilihi Mzé, Bibliothekar, Historiker, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Bildung in der SPD Leipzig und engagierter Experte im Thema, habe ich mich über die gesellschaftliche Funktion von Bibliotheken, den Bedarf eines Bibliotheksgesetzes (vor allem für Sachsen) und ihre Zukunft unterhalten.
Bitte stellen Sie sich, Herr Soilihi Mzé, kurz vor, bevor wir uns dem Thema „Bibliotheksgesetz“ widmen.
Also ganz klassisch… Beruflich komme ich aus dem Bibliothekswesen und bin mit diesem unter ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten verbunden. Nach der Ausbildung für den mittleren Bibliotheksdienst in einer städtischen Bibliothek konnte ich dort erste berufspraktische Erfahrungen sammeln. Später schloss ich ein Studium der Mittleren und Neueren Geschichte wie auch der Germanistik an, wobei sich der Forschungsschwerpunkt auf die neuere Bibliotheksgeschichte, insbesondere mit Blick auf die DDR verlagerte. Als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Bildung (AfB) in der SPD Leipzig setze ich mich seit einiger Zeit nun auch politisch für die rechtliche Aufwertung von Bibliotheken ein.
Warum brauchen wir heute noch Bibliotheken? Was sind ihre kulturellen, gesellschaftlich-politischen oder wirtschaftlichen Funktionen?
Öffentliche Bibliotheken – ich meine damit nicht nur ÖBen, sondern generell öffentlich zugängliche (auch wissenschaftliche) Bibliotheken – verfolgen einen ganz hervorragenden Auftrag in unserer Gesellschaft. Nicht nur als lokale Kulturzentren. Wie kaum eine andere Einrichtung tragen Bibliotheken dazu bei, durch den offenen und einschränkungsfreien Zugang wie auch die Verschiedenheit ihrer Bestände den Benutzer in die Lage zu versetzen, nicht nur unterschiedliche Informationen zu erhalten, sondern sie auch kritisch gegeneinander abzuwägen, eigenverantwortlich in Beziehung zu setzen und so neue Erkenntnisse zu fördern. Wenn Sie so wollen, sind öffentliche Bibliotheken damit Orte lebendiger Demokratie.
Ist die Existenz von Bibliotheken gesetzlich gesichert? Wenn nein, warum nicht?
Nein, eine flächendeckende rechtliche Regelung steht bisher in Deutschland aus. Eigenständige Bibliotheksgesetze gibt es bisher nur in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Hessen und mit dem so genannten Bibliotheksparagrafen im „Weiterbildungsförderungsgesetz“ teilweise in Baden-Württemberg. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen führen derzeit mit unterschiedlichem Stand im politischen Raum Debatten zum Problem.
Einen wesentlichen Grund für die mehr oder weniger nur punktuelle Sicherung erkenne ich vor allem in dem Umstand, dass es über die einschlägigen Fachverbände und bibliothekspolitisch aktiven Berufsvertreter kaum ein breites Interesse im allgemeinen bildungspolitischen Raum gab. Bibliotheken waren bzw. sind meines Erachtens vielerorts einfach nur die Bücherstube, die ab und an mal eine Lesung ausrichtet. Dass die Gemeindebücherei dabei auf einer gänzlich anderen Ebene als die Hochschulbibliothek einen grundständigen Bildungsauftrag verfolgt, wird dabei von zahlreichen Bildungspolitikern noch leider zu oft übersehen. Wenngleich ich da nicht alle Kolleginnen und Kollegen pauschalierend über den berühmten Kamm scheren will.
Warum benötigen wir zur Existenzsicherung von Bibliotheken ein Bibliotheksgesetz?
Ich denke nicht, dass ein Bibliotheksgesetz automatisch die Existenz von Bibliotheken sichert. Es verankert sie vielmehr rechtlich, stärkt sie und macht sie – wenn Sie so wollen – verbindlicher. Bisher ist es eben viel zu oft der kulturelle Aspekt, der auch bei der politischen Bewertung einfließt. Ich glaube, ein gutes Bibliotheksgesetz anerkennt auch den genuinen Stellenwert der Einrichtung als Ort von Bildung und Ausbildung wie auch der gelebten Demokratiepflege.
Wie sollte ein solches aussehen?
Das Bibliotheksgesetz?! Ja, gute Frage. Ich persönlich bin für ein eher schlankes Gesetz, dass der Dynamik des Bibliothekswesens stärker Rechnung trägt und das Bibliothekswesen allgemein und in seinem Bildungsauftrag sichtbar macht. Die zentrale Frage, die sich ja stellt, ist immer die, ob man mit einem Gesetzestext einen rechtsverbindlichen Gestaltungsraum oder einen gesetzlichen Leistungsrahmen schaffen will. Ich würde mir hier weniger Leistungsparameter wünschen und mehr Standardisierungsverbindlichkeiten. Anstatt beispielsweise ein Bibliotheksgesetz mit konkreten Zahlen wie Öffnungszeiten und Medieneinheiten je Bewohner zu belasten, ist es meiner Ansicht nach eher sinnvoll Bibliotheken zum eigenen Monitoring zu verpflichten (Stichwort: Umsetzung von lokalen oder regionalen Bibliotheksentwicklungskonzeptionen). Wichtige Punkte sind auch Fragen der Langzeitarchivierung. Und natürlich personelle Standards.
Bildung ist Ländersache. Wäre nicht ein Gesetz auf Bundesebene sinnvoller, um einen einheitlichen Rahmen für alle Bibliotheken in Deutschland zu schaffen?
Ach Gott, ja. Möglicherweise. Möglicherweise aber auch nicht. Ich wäre eigentlich schon froh, wenn Sachsen ein eigenständiges Bibliotheksgesetz bekäme…
Welche Entwürfe für ein Bibliotheksgesetz gibt es bereits? Was sind ihre Nachteile?
Mit Blick auf Sachsen gibt es den guten Entwurf der dortigen Landtagsfraktion B’90/Die Grünen, der sich wesentlich als Leistungsgesetz versteht. Im Düsseldorfer Landtag wurde von der CDU ein Entwurf eingebracht, der vor allem versucht, den Gestaltungsraum von Bibliotheken zu stärken. Ja, und in Kiel findet sich mit dem Entwurf des SSW ein stark am dänischen Nachbarn orientiertes, besonders die Kommunen einbeziehendes Konzept. Was sind ihre Nachteile? Ja, dass sie eigentlich alle noch nicht umgesetzt werden konnten.
Wenn in einem Bibliotheksgesetz auch Pflichtaufgaben von Bibliotheken definiert werden, wer soll diese finanzieren?
Dass ist leider nicht einfach. Wenn eine Landesregierung die verpflichtende Aufgabenverantwortlichkeit „von oben nach unten“ beschließt – nichts anderes wäre der Erlass eines Bibliotheksgesetzes –, muss gemäß dem Konnexitätsprinzip vom Land als der übergeordneten Einheit gegenüber der Kommune als untergeordneter Einheit eine finanzielle Untersetzung erfolgen, durch die die Aufgabenerfüllung kompensiert wird. Spätestens hier scheiden sich die Geister und regt sich Widerstand sowohl bei Landes- als auch Kommunalpolitikern, denn während die Landesseite eine Vollfinanzierung auch unter Beachtung der eigenen Leistungsfähigkeit in der Regel ablehnt, wehren sich Städte und Gemeinden entschieden gegen einen Aufgabenübertrag, von dem sie eine finanzielle Schlechterstellung erwarten müssen. Der Königsweg, der alle Beteiligten zufrieden stellt, wurde hier noch nicht gefunden.
Wem nützt ein Bibliotheksgesetz außer den Bibliotheken selbst?
Den Bibliothekaren… Aber jetzt im Ernst, das kommt, glaube ich, ganz auf das Gesetz an. Im besten Fall nützt es der Gesellschaft, wenn die Bibliothek „vor Ort“ auch rechtsrelevant endlich zur Selbstverständlichkeit wird.
Wäre auch ohne ein Bibliotheksgesetz die Zukunft von Bibliotheken gesichert?
Ich denke schon. Allerdings auf einem deutlich niedrigeren Niveau.
In der Buchbranche werden anhand der „55 Thesen“ Zukunftsszenarien für das Jahr 2025 diskutiert. Analog dazu: Wo steht Ihrer Meinung nach die Bibliothek 2025?
Darf ich kurz utopisch werden? Die Bibliothek 2025 ist integraler Bestandteil des Gemeinwesens. Sie pulsiert in der Gemeinde ebenso wie in der Großstadt. Sie ermöglicht auch weiterhin gesellschaftliche Teilhabe, indem sie in ihrem Einzugsgebiet über soziale, gesundheitliche, ethnische oder wirtschaftliche Unterschiede hinaus für jede und jeden offen steht. Und sie hat auch in Sachsen ein eigenes Gesetz.
Lieber Herr Soilihi Mzé, herzlichen Dank für das Interview!
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