digitalisierung-dig-it


Die Gretchenfrage: “Wie hältst Du es mit dem Urheberrecht?”


Foto: Gerd Altmann  / pixelio.de

Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Der Zugang zu Wissen und Information ist für eine Informationsgesellschaft, in der wir uns befinden, für den Einzelnen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt von elementarer Bedeutung. Wie dieser Zugang geschaffen ist, regelt vor allem das Urheberrecht. Nun steht dieses seit geraumer Zeit im Zuge der Open Access Bewegung von verschiedenen Seiten im wissenschaftlichen Bereich in Kritik. Bibliotheken beklagen die hohen Abonnementpreise von Fachzeitschriften, die ihr Budget für Erwerbungen massiv belasten (lesenswert ist hierzu der Beitrag von George Monbiot auf Freitag.de: Dagegen ist Murdoch ein Sozialist). Wissenschaftler beklagen den fehlenden freien Zugang zu Fachbeiträgen, hohe Autorenchargen für Veröffentlichungen in renommierten Fachjournalen bzw. einen (aussichtslosen) Kampf um ein Zweitveröffentlichungsrecht mit dem Verlag. Zudem stellen sich im Zuge der Digitalisierung und elektronischer Angebote die Frage, in welchem Umfang eBooks, Datenbanken, Verzeichnisse, Digitalisate etc. in der Lehre eingesetzt werden dürfen, ohne das Urheberrecht dabei zu verletzen. An dieser Stelle sei an die Causa Ulmer Verlag gegen die Bibliothek der TU Darmstadt erinnert (Informationen und Berichte finden Sie hierzu hier, hier, hier und hier), bei der es um die Auslegung des § 52b UrhG ging.

Eigentlich soll das Urheberrecht sowohl den Schutz am Werk für Urheber als auch die Nutzung dieser u. a. durch die Öffentlichkeit (Stichwort Schranken) regeln und ausgleichen. Doch scheinen die technischen und politisch-gesellschaftlichen Entwicklungen das Urheberrecht zu überholen bzw. der Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter und Öffentlichkeit ist aus dem Gleichgewicht geraten. Deutlich wird dies bei wissenschaftlichen Publikationen, die i. d. R. durch öffentliche Gelder in der Forschung, in der Veröffentlichung und in der Nutzung finanziert werden, ohne dass die Urheber, jedoch aber die Verwerter Nutzen daraus ziehen können. Besonders umstritten sind die Paragraphen § 52 a, b und § 53 a UrhG. Kritisiert wird auch § 38 a UrhG in seiner restriktiven Aussage. Zahlreiche Wissenschaftler fordern ein generelles Zweitveröffentlichungsrecht, was wiederum von Verlagen abgelehnt wird.

Es soll an dieser Stelle weniger auf die einzelnen Kritikpunkte aller Beteiligten eingegangen, sondern auf die Ergebnisse einer Umfrage des Aktionsbündnisses “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” hingewiesen werden, die gestern zum Tag der Deutschen Einheit (ein symbolisches Zeichen?) veröffentlicht wurden.

In diesem Sommer befragte das Aktionsbündnis gemeinsam mit dem Deutschen Bibliotheksverband (dbv), der Deutschen Rektorenkonferenz (HRK) und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften Wissenschaftler, Studierende, Lehrende, Bibliotheken, Museen, Archive sowie Personen aus Medien und Politik zum jetzigen Urheberrecht und seiner Praxistauglichkeit im (Forschungs)Alltag. Über 1653 Personen nahmen an der Umfrage teil. Das Ergebnis zeigt deutlich, wo der Schuh drückt und welche Forderungen Wissenschaftler, Bibliothekare, Museologen und Archivare an die Politik bei der Reform des Urheberrechts stellen. Gleichzeitig lohnt es sich für Verlage, sich genau diese Wünsche durchzulesen und mit entsprechenden elektronischen Produkten ihre Zielgruppen zu befriedigen (s. hierzu auch der Beitrag über studentische Open Access Journale).

Im Einzelnen wird die restriktive Formulierung des § 52a UrhG von 92 % der Befragten kritisiert. Gleiches gilt für den § 52 b UrhG. Hier zeigt sich deutlich, dass trotz des Musterprozesses des Ulmer Verlages gegen die Bibliothek der TU Darmstadt das Problem in der Praxis weiterbesteht und nicht gelöst ist. Dieser Paragraph behindert letztlich die Wissenschaftler in ihrer Arbeit, wenn sie nur strikt in den Räumen von Bibliotheken und ohne Möglichkeit der Abspeicherung elektronische Verlagsprodukte nutzen dürfen. Letztlich zeigt es den Irrsinn des Paragraphen: Papierkopien sind erlaubt, elektronische nicht. Warum? Ist es nicht die Angst der Verlage, Bibliotheksnutzer würden per se diese Kopien illegal ins Netz stellen oder weiterverbreiten? Stempelt man so nicht alle Bibliotheksbenutzer – quasi über einen Kamm – als Urheberrechtsverletzer bzw. Verbrecher ab? Ich denke, nicht die Bibliotheken und ihre Nutzer sind diejenigen, die en masse Produkte illegal ins Netz stellen. Jeder, der sich mit diesem Thema auch nur oberflächlich beschäftigt, findet solche Filesharing-Seiten, die von Hostern im asiatischen Raum beispielsweise betrieben werden.

Ebenso wird § 53a stark kritisiert. 90 % der Teilnehmer sind mit dieser Regelung nicht einverstanden. Dies gilt vor allem für die Frage der graphischen Darstellung auf elektronischem Wege, die letztlich wieder die Arbeit der Forscher behindern. Auch hier ist der Widersinn zwischen Papierversendung und elektronischer nicht verständlich. Es entspricht nicht mehr dem heutigen technischen Standard, Dokumente auf postalischem Wege zu versenden. Es ist ein Relikt aus der Druckerschwärze-Zeit. Zudem ist die Frage, wie soll der Paragraph bei neuen elektronischen Formaten wie Datenbanken angewendet werden? Tabellen ausdrucken?

Ein Zweitverwertungsrecht für nichtkommerzielle Nutzung befürworten 93 % der Befragten. Interessanterweise liegt die Quote bei denjenigen aus der Politik bei 100 %. Eine hohe Zustimmung gibt es auch für den freien Zugang zu Informationen: 92 % der Teilnehmer befürworten dies. Hier wäre ein Zweitverwertungsrecht für alle Publikationsformen angebracht, nicht ausschließlich auf nichtselbständige Werke in Sammelbänden beschränkt. Dieses Zweitverwertungsrecht muss nicht unbedingt zum Nachteil der Verlage ausfallen. Hier ist ihre Kreativität in der Erstellung von Dienstleistungen gefragt, die das Werk wirklich aufwerten. Der Autor als egoistisches Wesen, das sein Werk möglichst schnell und stark verbreitet haben möchte, sucht sich dann schon das Angebot aus, was ihm hilft, seine Ziele zu erfüllen.

Welche Erkenntnisse können aus der Befragung gezogen werden?

Es ist ein Punkt im Umgang mit publizierten Informationen in der Wissenschaft erreicht worden, an dem Unzufriedenheit bei Autoren, Lesern und Bibliotheken die Schmerzgrenze überschritten haben. Es werden klare Forderungen an die Politik, aber auch an die Verlage gestellt. Es wäre fatal für beide, nicht diese ernst zu nehmen und auf sie einzugehen. Die fortschreitende Digitalisierung gibt den Wissenschaftlern Möglichkeiten, neue Wege einzugehen – unabhängig von Verlagen. Dies ist keineswegs banal und leicht abzutun, sondern eine Existenzfrage für Wissenschaftsverlage. Es muss das (juristische) Gleichgewicht zwischen allen Beteiligten wiederhergestellt werden – erst recht, wenn unsere Informationsgesellschaft seine starke wirtschaftliche Kraft entfalten und gesellschaftlichen Frieden finden soll.

Übrigens lohnt es sich, die Sendung “Urheber 2.0″ des elektrischen Reporters anzuschauen, um die Problematik technischer Fortschritt vs. Urheberrecht zu verstehen: YouTube Preview Image

UPDATE 10.10.2011: Anläßlich der Urteilsbegründung des LG Stuttgarts im Fall gegen die Fernuniversität Hagen fordert der Börsenverein, dass der umstrittene § 52a Urheberrechtsgesetz vom Deutschen Bundestag nicht verlängert werden soll.

Auf der diesjährigen Frankfurter Buchmesse gibt es zahlreiche Veranstaltungen zum Thema Urheberrecht und Open Access:

Trail
Digitalisierung DIG IT

Tags
, , , , , , , , , ,
  • http://autoimmunbuch.de Andrea Kamphuis

    Eine kleine Ergänzung der Veranstaltungsliste:

    http://www.piratenpartei.de/Pressemitteilung/piratenpartei-frankfurt-ruft-zu-demonstration-gegen-das-leistungsschutzrecht-f%C3%BCr-pr

    :-)

    Vielen Dank für den Beitrag. Es ist schön, dass die Mühe, die sich das Aktionsbündnis mit der Umfrage gemacht hat, erst durch die Teilnahme so vieler Betroffener aus dem Bildungssektor, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft und nun auch durch Kenntnisnahme und Diskussion der Ergebnisse gewürdigt wird.

    • http://digiwis.de Wenke Richter

      Ja, denn das Thema ist topaktuell, seit letzte Woche das LG Stuttgart gegen die Fernuniversität Hagen in der Nutzung des § 52a UrhG das Urteil gesprochen hat (http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a). Es bedarf einer Lösung von allen Seiten, denn sonst kann Wissenschaft und Lehre im digitalen Zeitalter so nicht arbeiten. Hier sind auch die Fachverlage angesprochen, endlich annehmbare Geschäftsmodelle für eProdukte zu schaffen. Klagen ist keine Dauerlösung.